Allgemeine Geschäftsbedingungen von BÜROKRAM Managerin – Christine Donleitner 
Büroservice – Virtuelle Assistenz -Werbegestaltung          

Stand September 2023                            

I. Geltungsbereich

     

      1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen der Einzelunternehmerin Christine Donleitner (im Folgenden Auftragnehmerin) ausschließlich und sind Vertragsbestandteil. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB ist jeweils maßgeblich.

           

            1. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch uns bedarf es nicht

      II. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

         

          • Christine Donleitner bietet Dienstleistungen als Büroservice und Virtuelle Assistentin in den Bereichen Backoffice und Werbegestaltung an. Gegenstand der Tätigkeit der Auftragnehmerin ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
            • Christine Donleitner ist als selbstständige Einzelunternehmerin nicht weisungsgebunden und arbeitet ausschließlich mit eigenen Arbeitsmitteln. Die Leistungserbringung findet in der Regel in den Büroräumlichkeiten von  Christine Donleitner statt. Die Zusammenarbeit erfolgt hauptsächlich virtuell. Die Auftragnehmerin arbeitet in freier Zeiteinteilung. Der Auftraggeber hat kein Bestimmungsrecht über die Arbeitszeit der Auftragnehmerin.
            • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin als geschlossen
            • Für den vertraglichen Abschluss über laufende Tarifpakete bedarf es eines Dienstleistungsvertrages durch die Auftragnehmerin.
            • Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
            • Die Bereitstellung von Arbeitsergebnissen erfolgt je nach Auftrag und Vereinbarung elektronisch per E-Mail, per Downloadlink, über eine Cloud oder in eine Website bzw. in sonstige Webauftritte oder Software-Lösungen eingepflegt. Alternative Übertragungswege sind vorab zwischen beiden Parteien schriftlich abzuklären.
            • Der Kunde wird der Auftragnehmerin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen.

               

                • Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Auftragnehmerin haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Auftragnehmerin wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Auftragnehmerin schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Auftragnehmerin bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Auftragnehmerin hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

          III. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

             

              • Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
                • Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Auftragnehmerin wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

                   

                    • In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Dienstleistungsvertrages aus wichtigem Grund.

              IV. Social Media Kanäle

                 

                  • Die Auftragnehmerin weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Instragram im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen.
                    • Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Auftragnehmerin nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden.
                    • Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen.
                    • Die Auftragnehmerin arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses
                      (mit-) bestimmen.

                       

                        • Die Auftragnehmerin beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Auftragnehmerin aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

                  V. Konzept- und Ideenschutz

                  Hat der potentielle Kunde die Auftragnehmerin vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Auftragnehmerin dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

                  5.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Auftragnehmerin treten der potentielle Kunde und die Auftragnehmerin in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 

                  5.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Auftragnehmerin bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

                  5.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Auftragnehmerin ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

                  5.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

                  5.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Auftragnehmerin im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

                  5.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Auftragnehmerin Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Auftragnehmerin binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

                  5.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Auftragnehmerin dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Auftragnehmerin dabei verdienstlich wurde.

                  5.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Auftragnehmerin ein.

                  VI. Eigentumsrecht und Urheberrecht / Kennzeichnung

                  6.1 Alle Leistungen der Auftragnehmerin, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Auftragnehmerin und können von der Auftragnehmerin jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Auftragnehmerin setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Auftragnehmerin, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

                  6.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Auftragnehmerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Die Auftragnehmerin ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

                  6.3 Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Auftragnehmerin erforderlich. Dafür steht der Auftragnehmerin und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

                  6.4 Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin bzw. von Werbemitteln, für die die Auftragnehmerin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Dienstleistungsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Auftragnehmerin notwendig.

                  6.5 Der Kunde haftet der Auftragnehmerin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

                  6.6 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Auftragnehmerin und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

                  VII. Preise und Zahlungsbedingungen

                     

                      • Der Vertragspartner verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Tarifpreises bereits bei Vertragsabschluss.
                        • Soweit nicht anders vereinbart, ist die Leistung der Auftragnehmerin nach Zeit und tatsächlichem Aufwand abzurechnen. Der geltende Stundentarif der Auftragnehmerin ist im Angebot und Auftragsbestätigung vereinbart. Die Abrechnung erfolgt nach begonnener Viertelstunde.
                        • Expressaufträge und Wochenendarbeiten innerhalb 48 Stunden werden mit einem Zuschlug von 50% berechnet.
                        • Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen zu verlangen.
                        • Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung sofort nach Leistungserbringung bzw. bei Übergabe der durchgeführten Arbeiten zu erfolgen bzw. sofort nach Erhalt der Rechnung, auch per E-;Mail, ohne jeden Abzug. Etwaige Büromaterialkosten, Druckkosten, Anfahrtspauschalen sowie Porto und Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
                        • Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 15 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
                        • Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt
                        • Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen und Mahnungen in elektronischer Form (per E-Mail) ausdrücklich einverstanden.
                        • Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung auszusetzen (Zurückbehaltungsrecht). Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

                           

                            • Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Zahlung nicht binnen angemessener Frist nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.

                      A. Monatspakete:

                         

                          • Bei Vereinbarung über ein Monatspaket inkl. Stundenkontingent, wird der bei Zustandekommen des Vertrages vereinbarte Stundentarif herangezogen. Die Abrechnung der Pakettarife erfolgt jeweils im Voraus.
                            • Der Auftraggeber bucht ein Stundenkontingent pro Monat bzw. für eine bestimmte Laufzeit und sind somit nicht kündbar. Im Rahmen der pro Laufzeit gebuchten Stundenanzahl können der Auftragnehmerin beliebig viele Arbeitsaufträge übermittelt werden.
                            • Das gewählte Stundenkontingent ist innerhalb der vereinbarten Zeit zu verbrauchen. Nicht verbrauchte Stunden können nicht in den Folgemonat mitgenommen werden und werden auch nicht ausbezahlt. Zusätzliche Stunden, die über das gebuchte monatliche Stundenkontingent hinausgehen, oder Leistungen, die nicht in dem jeweiligen Pakettarif enthalten sind, hat der Auftraggeber zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen zu vergüten.

                               

                                • Die Auftragnehmerin behält sich vor das vereinbarte Stundenkontingent in einzelnen Monaten für regelmäßige Erholungsphasen innerhalb des jeweiligen Arbeitsjahres, sowie (wenn notwendig) aus gesundheitlichen Gründen, zu reduzieren. Geplante Erholungsphasen werden dem Auftraggeber so weit wie möglich im Voraus bekanntgegeben. In den davon betroffenen Monaten werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden verrechnet.

                          B. Projektpakete

                             

                              • Der Auftraggeber bucht die Erbringung einzelner Aufgaben durch die Auftragnehmerin in Zusammenhang mit einem bestimmten einmaligen Projekt gegen Zahlung eines Pauschalbetrages. Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen sind vorab vom Auftraggeber vollumfänglich zu definieren.
                                • Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch die Auftragnehmerin, spätestens jedoch nach Beendigung des im Vertrag definierten Projektes oder mit Ablauf des im Vertrag definierten Projekttermins, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                                   

                                    •  Die Auftragnehmerin hat die Beendigung des Vertrages infolge Leistungserfüllung dem Auftraggeber unverzüglich bekanntzugeben. Die Auftragnehmerin hat das Recht, Aufgaben, die wesentlich vom vereinbarten Dienstleistungsumfang abweichen, abzulehnen bzw. eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu verlangen. Pauschalpreise werden dem Auftraggeber sofort bei Buchung in Rechnung gestellt.

                              VIII. Kündigung und vorzeitige Auflösung

                                 

                                  • Abgeschlossene Verträge über laufende Tarifpakete können unter Einhaltung von einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
                                    • Kündigungen sind der Auftragnehmerin in Schriftform und unterzeichnet per E-Mail zu übermitteln. Ungeachtet dessen bleibt das Recht der Vertragsparteien auf sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen unverändert aufrecht.

                                       

                                        • Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

                                  a)   die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

                                  b)   der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

                                  IX. Gewährleistung

                                     

                                      • Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
                                        • Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Leistung durch die Auftragnehmerin, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
                                        • Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin zu. Die Auftragnehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
                                        • Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Auftragnehmerin ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Auftragnehmerin haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

                                           

                                            • Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

                                      X. Verschwiegenheitspflicht, Vertraulichkeitsvereinbarung, Geheimhaltung

                                         

                                          1. Beide Parteien sowie auch beauftragte Dritte verpflichten sich wechselseitig über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Geschäftspartners Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Ende des Dienstleistungsvereinbarung weiter. Gleiches gilt für sonstige Daten und Umstände, die ihrer Art nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen.
                                            1. Der Geheimhaltungsverpflichtung der Auftragnehmerin unterfallen nur Informationen und Daten des Auftraggebers, die dieser ausdrücklich als geheim gekennzeichnet hat und entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne das Verschulden der Auftragnehmerin allgemein bekannt wird.

                                               

                                                1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche Daten, Informationen und Unterlagen, die vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin übergeben werden vertraulich zu behandeln und darf diese nur im Rahmen einer Auftragsweitergabe, Dritten zugänglich machen. Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass von ihr beauftragte dritte Dienstleister nur die für den jeweiligen Arbeitsauftrag nötigsten Informationen erhalten und ebenfalls zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet werden.

                                          XI. Haftung

                                             

                                              1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in drei Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
                                                1. Verzögert sich die Leistung der Auftragnehmerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt (wie zB Naturereignisse, Brandschaden, Wasserschaden Betriebsunterbrechung etc.) und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

                                                   

                                                    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen. Bei der elektronischen Übermittlung mittels Datentransfer besteht keine Haftung der Auftragnehmerin für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten etc.) oder für verlorene Daten.

                                              XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

                                              Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der Auftragnehmerin in Gmunden als vereinbart.

                                              Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

                                              XIII. Schlussbestimmungen

                                              Um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen, wurde auf gegenderte Formulierungen verzichtet. Es versteht sich jedoch von selbst, dass sich alle personenbezogenen Bezeichnungen auf alle Geschlechter beziehen.

                                              Alle Erklärungen aufgrund dieses Vertrages haben schriftlich an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen anderen Vertragspartners zu erfolgen.

                                              An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, Änderungen etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur. Im Übrigen bedürfen mündlich erteilte Aufträge der Schriftform.

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